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ZPO § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

ZPO § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

[ Auszug: Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern,  ... ]